440.110
BIVOIHOIDis
CH-GR
Art. 13 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Einzureichende Unterlagen und Fristen
Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
Art. 13 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Einzureichende Unterlagen und Fristen
1. Anerkannte Leistungserbringende haben dem Amt einzureichen
a) die revidierte Jahresrechnung mit der Anlagebuchhaltung, den Bericht der Revisionsstelle und die Kostenrechnung;
b) die für die Überprüfung der Anforderungen an die Qualität im Beitragsjahr erforderlichen Unterlagen;
c) die Anzahl der je Betreuungsbedarfsstufe erbrachten Leistungseinheiten.
2. Die Unterlagen gemäss Absatz 1 Litera a und b sind jeweils bis am 30. Juni des Folgejahres einzureichen, diejenigen gemäss Litera c bis zehn Tage nach Monatsende.
3. Das Amt kann verlangen, dass weitere Unterlagen eingereicht werden.