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Art. 13 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Einzureichende Unterlagen und Fristen

Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
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Art. 13 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Einzureichende Unterlagen und Fristen

1. Anerkannte Leistungserbringende haben dem Amt einzureichen

a) die revidierte Jahresrechnung mit der Anlagebuchhaltung, den Bericht der Revisionsstelle und die Kostenrechnung;

b) die für die Überprüfung der Anforderungen an die Qualität im Beitragsjahr erforderlichen Unterlagen;

c) die Anzahl der je Betreuungsbedarfsstufe erbrachten Leistungseinheiten.

2. Die Unterlagen gemäss Absatz 1 Litera a und b sind jeweils bis am 30. Juni des Folgejahres einzureichen, diejenigen gemäss Litera c bis zehn Tage nach Monatsende.

3. Das Amt kann verlangen, dass weitere Unterlagen eingereicht werden.

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