440.110
BIVOIHOIDis
CH-GR
Art. 11 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Betreuungsbedarf
Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
Art. 11 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Betreuungsbedarf
1. Der Betreuungsbedarf der Personen mit Behinderung wird mit dem Instrument "Individueller Betreuungsbedarf IBB" der SODK Ost+ erhoben.
2. Die Erhebung des Betreuungsbedarfs erfolgt in der Regel einmal jährlich durch die Leistungserbringenden.
3. Ändert sich der Grad des Betreuungsbedarfs in erheblicher Weise und dauerhaft, kann die Betreuungsbedarfseinstufung ausserhalb der jährlichen Erhebung angepasst werden.
4. Das Amt prüft selektiv die Einstufungen des Betreuungsbedarfs.