440.110
BIVOIHOIDis
CH-GR
Art. 10 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Wirtschaftlichkeit
Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
Art. 10 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Wirtschaftlichkeit
1. Die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringenden bestimmt sich anhand von inner- und ausserkantonalen Vergleichen.
2. Wirtschaftliche Leistungserbringende müssen zudem
a) die geforderten Qualitätskriterien und die Vorgaben zur Rechnungslegung erfüllen;
b) die Angebote ausgelastet haben;
c) eine branchenübliche Besoldung für das Personal sicherstellen, wobei diese mit der kantonalen Besoldung vergleichbar sein muss.