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Art. 10 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Wirtschaftlichkeit

Geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Wohn- und Arbeitsbegleitungen
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Art. 10 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Wirtschaftlichkeit

1. Die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringenden bestimmt sich anhand von inner- und ausserkantonalen Vergleichen.

2. Wirtschaftliche Leistungserbringende müssen zudem

a) die geforderten Qualitätskriterien und die Vorgaben zur Rechnungslegung erfüllen;

b) die Angebote ausgelastet haben;

c) eine branchenübliche Besoldung für das Personal sicherstellen, wobei diese mit der kantonalen Besoldung vergleichbar sein muss.

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