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Art. 1 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Regierung

Organisation
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Art. 1 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Regierung

1. Die Regierung ist die kantonale Aufsichtsbehörde.

2. Sie legt mit der Angebotsplanung die strategische Ausrichtung und Entwicklung des ambulanten, teilstationären und stationären Angebotes für Menschen mit Behinderung fest.

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