440.110
BIVOIHOIDis
CH-GR
Art. 1 Verordnung zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsverordnung, BIV) - Regierung
Organisation
Art. 1 Behindertenintegrationsverordnung, BIV · Regierung
1. Die Regierung ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
2. Sie legt mit der Angebotsplanung die strategische Ausrichtung und Entwicklung des ambulanten, teilstationären und stationären Angebotes für Menschen mit Behinderung fest.