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Art. 9 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - 3. Kauf- und Baubeiträge an Immobilien

Soziale Integration - Geschützte Wohnplätze und Wohnbegleitung
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Art. 9 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · 3. Kauf- und Baubeiträge an Immobilien

1. Der Kanton gewährt Beiträge bis 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für den Kauf, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für die Sanierung sowie für den Erwerb der notwendigen Grundstücke. In Ausnahmefällen kann er Beiträge bis 100 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren.

2. Beiträge werden nur an Projekte gewährt, die mit der kantonalen Angebotsplanung übereinstimmen und die 50 000 Franken überschreiten.

3. Erfolgen keine Beiträge oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, sind die Folgekosten für die Ermittlung der Objektpauschale nicht anrechenbar.

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