440.100
BIGLIHLIDis
CH-GR
Art. 8 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - 2. Reserven
Soziale Integration - Geschützte Wohnplätze und Wohnbegleitung
Art. 8 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · 2. Reserven
1. Aus Betriebsbeiträgen können zweckgebundene Reserven gebildet werden.
2. Die Regierung legt die Bedingungen für die Reservenbildung, den Verwendungszweck und den Maximalsatz fest.