Art. 7 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Geschützte Wohnplätze 1. Betriebsbeiträge
Art. 7 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Geschützte Wohnplätze 1. Betriebsbeiträge
1. Der Kanton gewährt Beiträge für das Betreiben von geschützten Wohnplätzen. Die Betriebsbeiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Leistungspauschale ausgerichtet.
2. Die Leistungspauschale setzt sich aus einer Betreuungspauschale und einer Objektpauschale zusammen.
3. Die Betreuungspauschale je Betreuungsbedarfsstufe orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Leistungserbringenden. Basis bilden die Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre.
4. Die Objektpauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten und Erlösen der wirtschaftlichen Leistungserbringenden. Basis bilden die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangen Jahre.
5. Aufwandsänderungen gegenüber der Basis können aufgrund exogener Faktoren berücksichtigt werden.