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Art. 6 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Beitragsberechtigung

Soziale Integration - Geschützte Wohnplätze und Wohnbegleitung
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Art. 6 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Beitragsberechtigung

1. Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung der Leistungserbringenden.

2. Die Anerkennung wird erteilt, wenn die Leistungserbringenden über eine Bewilligung verfügen und das Angebot der kantonalen Angebotsplanung entspricht.

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