440.100
BIGLIHLIDis
CH-GR
Art. 5 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Bewilligung
Soziale Integration - Geschützte Wohnplätze und Wohnbegleitung
Art. 5 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Bewilligung
1. Das Betreiben von geschützten Wohnplätzen und Wohnbegleitungen erfordert eine Bewilligung.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die durch die Regierung festgelegten Anforderungen an Qualität, Betriebsführung, Infrastruktur und Organisationsform gewährleistet sind.