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Art. 47 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - f) Beratungs- und Integrationsangebote sowie Integrationsarbeitsplätze

Schlussbestimmungen
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Art. 47 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · f) Beratungs- und Integrationsangebote sowie Integrationsarbeitsplätze

1. Beiträge an Leistungserbringende von Beratungs- und Integrationsangeboten sowie Integrationsarbeitsplätze werden mit Leistungsaufträgen vereinbart. Bis zur Unterzeichnung der Leistungsaufträge, maximal drei Jahre nach Einführung des Gesetzes, ist die bisherige Finanzierung weiterzuführen.

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