440.100
BIGLIHLIDis
CH-GR
Art. 46 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - e) Reserven
Schlussbestimmungen
Art. 46 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · e) Reserven
1. Leistungserbringende, welche in der Übergangszeit höhere Beiträge erhalten, als die durchschnittliche Leistungspauschale vorsieht, dürfen keine Reserven äufnen.