Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.100 BIGLIHLIDis CH-GR

Art. 45 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - d) geschützte Arbeitsplätze

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · d) geschützte Arbeitsplätze

1. Die Einführung der Finanzierung mittels Leistungspauschalen erfolgt mit einer Übergangsfinanzierung. Die Leistungspauschalen setzen sich aus einer Betreuungs- und einer Objektpauschale zusammen.

2. In der ersten Phase der Übergangsfinanzierung werden die Leistungspauschalen für geschützte Arbeitsplätze je Leistungserbringender beziehungsweise Leistungserbringende auf Basis der bestehenden Finanzierung mit einem Deckungsbeitragsmodell bestimmt.

3. In der zweiten Phase der Übergangsfinanzierung werden die Betreuungspauschalen und die Objektpauschalen jährlich schrittweise den Referenzwerten gemäss Artikel 17 angenähert.

4. Die Regierung legt die Dauer der Übergangsfinanzierung und die Leistungspauschalen fest. Für Härtefälle kann sie Ausnahmen gewähren.

← Art. 44 Behindertenintegrationsgesetz, BIG Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Zweck Art. 46 Behindertenintegrationsgesetz, BIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →