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Art. 44 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - c) geschützte Tagesstruktur- und Wohnplätze

Schlussbestimmungen
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Art. 44 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · c) geschützte Tagesstruktur- und Wohnplätze

1. Die Einführung der Finanzierung mittels Leistungspauschalen erfolgt mit einer Übergangsfinanzierung. Die Leistungspauschalen setzen sich aus einer Betreuungs- und einer Objektpauschale zusammen.

2. Für das erste Jahr der Übergangsfinanzierung werden die Leistungspauschalen für geschützte Tagesstruktur- und Wohnplätze je Leistungserbringender beziehungsweise Leistungserbringende auf Basis der bestehenden Finanzierung bestimmt.

3. Ab dem zweiten Jahr werden die Betreuungspauschalen und die Objektpauschalen jährlich schrittweise den Referenzwerten gemäss Artikel 7 und Artikel 17 angenähert.

4. Die Übergangsfinanzierung erstreckt sich über drei Jahre.

5. Die Regierung legt die Leistungspauschalen fest. Für Härtefälle kann sie Ausnahmen gewähren.

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