440.100
BIGLIHLIDis
CH-GR
Art. 43 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - b) Bauprojekte
Schlussbestimmungen
Art. 43 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · b) Bauprojekte
1. An Bauprojekte, bei denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Beschluss der Regierung über zugesicherte Beiträge vorliegt, werden die Investitionsbeiträge nach bisherigem Recht ausgerichtet, soweit innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Abrechnung eingereicht wird. Während eines Rechtsmittelverfahrens steht diese Frist still.