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Art. 42 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - 2. Beiträge a) Restzahlungen

Schlussbestimmungen
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Art. 42 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · 2. Beiträge a) Restzahlungen

1. Die Restzahlungen des Kantons an die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Kosten der anerkannten Leistungserbringenden erfolgen im Rahmen der verfügbaren Mittel nach bisherigem Recht bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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