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Art. 41 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Übergangsbestimmungen 1. Bewilligungen

Schlussbestimmungen
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Art. 41 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Übergangsbestimmungen 1. Bewilligungen

1. Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Bewilligung.

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