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Art. 4 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Begriffe

1. Als Personen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, deren Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft bleibend oder längere Zeit aufgrund von körperlichen, geistigen, psychischen, sprachlichen, sensorischen oder wahrnehmungsbedingten Beeinträchtigungen erschwert ist.

2. Als Angebote zur sozialen Integration gelten geschützte Wohnplätze, Wohnbegleitungen sowie Integrations- und Beratungsangebote.

3. Als Angebote zur beruflichen Integration gelten geschützte Arbeitsplätze geschützte Tagesstrukturplätze, Arbeitsbegleitungen und Integrationsarbeitsplätze.

4. Leistungserbringende sind natürliche oder juristische Personen oder Organisationen und Institutionen, die Leistungen zur sozialen oder beruflichen Integration von Personen mit Behinderung erbringen beziehungsweise diesbezügliche Angebote bereitstellen.

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