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Art. 38 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Datenschutz

Weitere Bestimmungen
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Art. 38 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Datenschutz

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Behörden dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Daten bearbeiten und geeignete Datenbearbeitungssysteme betreiben.

2. Sie dürfen Personendaten vorbehältlich spezieller Normen nur so lange aufbewahren, als dies notwendig ist.

3. Unter Sicherstellung der Einhaltung des Datenschutzes können Dritte mit der Bearbeitung von besonders schützenwerten Personendaten beauftragt werden.

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