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Art. 37 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Innovationsbeiträge

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Art. 37 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Innovationsbeiträge

1. Der Kanton kann neue Modelle für die ambulante, teilstationäre und stationäre Betreuung von Personen mit Behinderung während einer befristeten Versuchsphase finanzieren, sofern eine qualifizierte Wirkungsbeurteilung gewährleistet ist.

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