440.100
BIGLIHLIDis
CH-GR
Art. 37 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Innovationsbeiträge
Weitere Bestimmungen
Art. 37 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Innovationsbeiträge
1. Der Kanton kann neue Modelle für die ambulante, teilstationäre und stationäre Betreuung von Personen mit Behinderung während einer befristeten Versuchsphase finanzieren, sofern eine qualifizierte Wirkungsbeurteilung gewährleistet ist.