Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.100 BIGLIHLIDis CH-GR

Art. 36 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Trägerschaft des Kantons

Weitere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Trägerschaft des Kantons

1. Der Kanton kann bei Bedarf eigene Angebote zur beruflichen und sozialen Integration von Personen mit Behinderung errichten und betreiben.

← Art. 35 Behindertenintegrationsgesetz, BIG Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Zweck Art. 37 Behindertenintegrationsgesetz, BIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →