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Art. 35 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Abschluss von Vereinbarungen

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Art. 35 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Abschluss von Vereinbarungen

1. Der Kanton kann im Rahmen dieses Gesetzes mit anderen Kantonen, dem grenznahen Ausland und mit ausserkantonalen Organisationen verwaltungsrechtliche Vereinbarungen über die Förderung von Personen mit Behinderung abschliessen.

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