Art. 34 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Rückerstattung
Art. 34 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Rückerstattung
1. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind vollständig zu erstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt zehn Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.
2. Entziehen Leistungserbringende eine Immobilie, die vom Kanton mit Kaufbeiträgen, Neu-, Um- und Erweiterungsbaubeiträgen oder Sanierungsbeiträgen unterstützt worden ist, vor Ablauf von 33 Betriebsjahren ihrer Zweckbestimmung, sind für jedes fehlende Jahr drei Prozent des ausgerichteten Beitrages zu erstatten. Der Kanton kann Ausnahmen gewähren.
3. Entziehen Leistungserbringende ein Grundstück, das vom Kanton mit Kaufbeiträgen unterstützt worden ist seiner Zweckbestimmung, ist anteilsmässig der aktuelle Grundstückswert zu erstatten. Der Kanton kann Ausnahmen gewähren.
4. Die Rückerstattungspflicht für Kauf- und Baubeiträge ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.