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Art. 33 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Beitragskürzung

Entzug der Betriebsbewilligung und der Anerkennung, Beitragskürzung sowie Rückerstattung
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Art. 33 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Beitragskürzung

1. Die Beiträge werden gekürzt

a) bei inhaltlich oder zeitlich nicht vorschriftsgemäss eingereichten Unterlagen um maximal 20 Prozent;

b) bei Nichterbringen der vereinbarten Leistungen um bis zu 100 Prozent;

c) wenn den betreuten Personen mit Behinderung über ihre Kostenbeteiligung hinausgehende Aufwendungen in Rechnung gestellt werden um den doppelten Betrag des über die Kostenbeteiligung hinausgehenden Rechnungsbetrages;

d) wenn für Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz während des Aufenthaltes keine Kostengutsprache des Wohnsitzkantons für die Übernahme der anteilmässigen Betriebskosten einschliesslich Kapitalzinsen und Abschreibungen eingeholt worden ist und dadurch Erträge entgehen um die entgangenen Beiträge.

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