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Art. 32 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Entzug der Bewilligung und Anerkennung

Entzug der Betriebsbewilligung und der Anerkennung, Beitragskürzung sowie Rückerstattung
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Art. 32 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Entzug der Bewilligung und Anerkennung

1. Die Betriebsbewilligung oder die Anerkennung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

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