440.100
BIGLIHLIDis
CH-GR
Art. 32 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Entzug der Bewilligung und Anerkennung
Entzug der Betriebsbewilligung und der Anerkennung, Beitragskürzung sowie Rückerstattung
Art. 32 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Entzug der Bewilligung und Anerkennung
1. Die Betriebsbewilligung oder die Anerkennung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.