440.100
BIGLIHLIDis
CH-GR
Art. 31 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Veröffentlichung von Daten
Planung, Beitragssteuerung und Aufsicht
Art. 31 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Veröffentlichung von Daten
1. Der Kanton kann Vergleichsdaten der Leistungserbringenden in anonymisierter Form veröffentlichen.