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Art. 31 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Veröffentlichung von Daten

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Art. 31 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Veröffentlichung von Daten

1. Der Kanton kann Vergleichsdaten der Leistungserbringenden in anonymisierter Form veröffentlichen.

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