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Art. 30 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Aufsicht

Planung, Beitragssteuerung und Aufsicht
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Art. 30 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Aufsicht

1. Die Leistungserbringenden unterstehen der Aufsicht des Kantons.

2. Die vom Kanton unterstützten Leistungserbringenden sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung einzureichen und alle zur Ausübung der Aufsicht und Kontrolle nötigen Angaben zu unterbreiten.

3. Die Aufsichtsbehörde kann die Bücher jederzeit überprüfen, Einsicht in die Belege nehmen und die Betriebsführung kontrollieren sowie aufgrund der Erhebungen Vergleiche zwischen den einzelnen Leistungserbringenden anstellen. Sie kann dafür die Finanzkontrolle oder unterstellte Verwaltungseinheiten beiziehen.

4. Die Aufsichtsbehörde kann in die Klientendokumentation Einsicht nehmen.

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