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Art. 3 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Grundsätze

1. Der Kanton gewährt Beiträge an Angebote zur sozialen und beruflichen Integration von volljährigen Personen mit Behinderung. In Ausnahmefällen können Beiträge an Angebote für minderjährige Personen mit Behinderung gewährt werden.

2. Die Beiträge orientieren sich am Betreuungsbedarf der Personen mit Behinderung und werden den Leistungserbringenden ausgerichtet.

3. Die Art der Behinderung, die Fähigkeiten und Bedürfnisse sowie die Selbstbestimmung der Personen mit Behinderung sind bei allen Angeboten soweit möglich zu berücksichtigen.

4. Der Kanton beschäftigt nach Möglichkeit Personen mit Behinderung.

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