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Art. 29 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Klientendokumentation

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Art. 29 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Klientendokumentation

1. Die beitragsberechtigten Leistungserbringenden haben für jede von ihnen betreute Person mit Behinderung eine Klientendokumentation zu führen, welche das Wesentliche über die Betreuungsleistungen enthält. Die Klientendokumentationen sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

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