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BIGLIHLIDis
CH-GR
Art. 29 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Klientendokumentation
Planung, Beitragssteuerung und Aufsicht
Art. 29 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Klientendokumentation
1. Die beitragsberechtigten Leistungserbringenden haben für jede von ihnen betreute Person mit Behinderung eine Klientendokumentation zu führen, welche das Wesentliche über die Betreuungsleistungen enthält. Die Klientendokumentationen sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.