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Art. 28 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Betriebs- und Rechnungsführung

Planung, Beitragssteuerung und Aufsicht
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Art. 28 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Betriebs- und Rechnungsführung

1. Die beitragsberechtigten Leistungserbringenden sind zu effizienter, ihren Aufgaben angemessener Betriebsführung auf gemeinnütziger Basis verpflichtet.

2. Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung der beitragsberechtigten Leistungserbringenden.

3. Die beitragsberechtigten Leistungserbringenden sind verpflichtet, Stellen- und Einreihungspläne sowie die Anstellungsbedingungen für das Personal offenzulegen.

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