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Art. 27 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Leistungsauftrag

Planung, Beitragssteuerung und Aufsicht
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Art. 27 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Leistungsauftrag

1. Der Kanton und die beitragsberechtigten Leistungserbringenden schliessen Leistungsaufträge ab. Die Leistungsaufträge erstrecken sich in der Regel über vier Jahre.

2. Leistungsaufträge regeln mindestens die Quantität und die Qualität des Angebotes, die Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen und die Grundsätze der Leistungsabgeltung.

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