440.100
BIGLIHLIDis
CH-GR
Art. 27 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Leistungsauftrag
Planung, Beitragssteuerung und Aufsicht
Art. 27 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Leistungsauftrag
1. Der Kanton und die beitragsberechtigten Leistungserbringenden schliessen Leistungsaufträge ab. Die Leistungsaufträge erstrecken sich in der Regel über vier Jahre.
2. Leistungsaufträge regeln mindestens die Quantität und die Qualität des Angebotes, die Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen und die Grundsätze der Leistungsabgeltung.