440.100
BIGLIHLIDis
CH-GR
Art. 25 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Kostenbeteiligung
Interkantonale Leistungen
Art. 25 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Kostenbeteiligung
1. Besteht die Notwendigkeit, eine Person mit Behinderung in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons unterzubringen, beteiligt sich der Kanton an den Kosten, wenn die Einrichtung von der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) anerkannt ist.
2. Voraussetzung für die Kostenbeteiligung ist die Zustimmung des Kantons zum Eintritt in die Einrichtung.
3. Die Personen mit Behinderung haben sich entsprechend Artikel 13 an den Kosten zu beteiligen.