Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.100 BIGLIHLIDis CH-GR

Art. 25 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Kostenbeteiligung

Interkantonale Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Kostenbeteiligung

1. Besteht die Notwendigkeit, eine Person mit Behinderung in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons unterzubringen, beteiligt sich der Kanton an den Kosten, wenn die Einrichtung von der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) anerkannt ist.

2. Voraussetzung für die Kostenbeteiligung ist die Zustimmung des Kantons zum Eintritt in die Einrichtung.

3. Die Personen mit Behinderung haben sich entsprechend Artikel 13 an den Kosten zu beteiligen.

← Art. 24 Behindertenintegrationsgesetz, BIG Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Zweck Art. 26 Behindertenintegrationsgesetz, BIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →