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BIGLIHLIDis
CH-GR
Art. 24 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Beitragsberechtigung
Berufliche Integration - Integrationsarbeitsplätze in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes
Art. 24 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Beitragsberechtigung
1. Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung des Integrationsplatzes.
2. Die Anerkennung wird erteilt, wenn das Angebot die Integration einer Person mit Behinderung fördert.