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Art. 23 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Leistungen des Kantons

Berufliche Integration - Integrationsarbeitsplätze in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes
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Art. 23 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Leistungen des Kantons

1. Der Kanton kann Betriebe des ersten Arbeitsmarktes, welche Ausbildungs- und Arbeitsplätze für Personen mit Behinderung anbieten, durch Beratung und durch Gewährung von Beiträgen unterstützen.

2. Der Kanton übernimmt höchstens die behinderungsbedingten Mehrkosten, soweit diese nicht durch die eidgenössische Invalidenversicherung, durch sonstige Versicherungsträger oder anderweitig gedeckt sind.

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