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Art. 22 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Förderbeiträge

Berufliche Integration - Geschützte Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Arbeitsbegleitung
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Art. 22 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Förderbeiträge

1. Der Kanton kann zeitlich befristet Förderbeiträge zur Integration und Erhöhung der Selbständigkeit von Personen mit Behinderung gewähren.

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