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Art. 21 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Beiträge an die Arbeitsbegleitung

Berufliche Integration - Geschützte Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Arbeitsbegleitung
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Art. 21 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Beiträge an die Arbeitsbegleitung

1. Der Kanton kann Beiträge an Arbeitsbegleitungen gewähren. Die Beiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Leistungspauschale ausgerichtet.

2. Die Leistungspauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Leistungserbringenden je Betreuungsbedarfsstufe. Basis bilden die Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre.

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