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Art. 2 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt für Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Graubünden.

2. Es gilt zudem für Erbringende von Leistungen zur sozialen und beruflichen Integration von Personen mit Behinderung.

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