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BIGLIHLIDis
CH-GR
Art. 2 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Geltungsbereich
1. Das Gesetz gilt für Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Graubünden.
2. Es gilt zudem für Erbringende von Leistungen zur sozialen und beruflichen Integration von Personen mit Behinderung.