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Art. 18 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - 2. Reserven

Berufliche Integration - Geschützte Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Arbeitsbegleitung
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Art. 18 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · 2. Reserven

1. Aus Betriebsbeiträgen können zweckgebundene Reserven gebildet werden.

2. Die Regierung legt die Bedingungen für die Reservenbildung, den Verwendungszweck und den Maximalsatz fest.

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