Art. 17 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Geschützte Arbeits- und Tagesstrukturplätze 1. Betriebsbeiträge
Art. 17 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Geschützte Arbeits- und Tagesstrukturplätze 1. Betriebsbeiträge
1. Der Kanton gewährt Beiträge für das Betreiben von geschützten Arbeits- und Tagesstrukturplätzen. Die Betriebsbeiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Leistungspauschale ausgerichtet.
2. Die Leistungspauschale setzt sich aus einer Betreuungspauschale und einer Objektpauschale zusammen.
3. Die Betreuungspauschale je Betreuungsbedarfsstufe orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Leistungserbringenden. Basis bilden die Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre.
4. Die Objektpauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten und Erlösen der wirtschaftlichen Leistungserbringenden und an den Angebotstypen. Basis bilden die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre.
5. Aufwandsänderungen gegenüber der Basis können aufgrund exogener Faktoren berücksichtigt werden.