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Art. 16 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Beitragsberechtigung

Berufliche Integration - Geschützte Arbeits- und Tagesstrukturplätze sowie Arbeitsbegleitung
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Art. 16 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Beitragsberechtigung

1. Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung der Leistungserbringenden.

2. Die Anerkennung wird erteilt, wenn das Angebot der kantonalen Angebotsplanung entspricht und die Leistungserbringenden über eine Bewilligung verfügen.

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