Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.100 BIGLIHLIDis CH-GR

Art. 14 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Beitragsberechtigung

Soziale Integration - Beratungs- und Integrationsangebote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Beitragsberechtigung

1. Der Kanton kann für Beratungs- und Integrationsangebote Beiträge gewähren.

2. Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung der Leistungserbringenden.

3. Die Anerkennung wird erteilt, wenn das Angebot geeignet ist, Personen mit Behinderung zu fördern und der kantonalen Angebotsplanung entspricht.

← Art. 13 Behindertenintegrationsgesetz, BIG Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Zweck Art. 15 Behindertenintegrationsgesetz, BIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →