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BIGLIHLIDis
CH-GR
Art. 14 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Beitragsberechtigung
Soziale Integration - Beratungs- und Integrationsangebote
Art. 14 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Beitragsberechtigung
1. Der Kanton kann für Beratungs- und Integrationsangebote Beiträge gewähren.
2. Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung der Leistungserbringenden.
3. Die Anerkennung wird erteilt, wenn das Angebot geeignet ist, Personen mit Behinderung zu fördern und der kantonalen Angebotsplanung entspricht.