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Art. 13 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Kostenbeteiligung

Soziale Integration - Geschützte Wohnplätze und Wohnbegleitung
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Art. 13 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Kostenbeteiligung

1. Personen mit Behinderung, die einen geschützten Wohnplatz oder eine Wohnbegleitung in Anspruch nehmen, haben sich an den entsprechenden Kosten zu beteiligen.

2. Die Kostenbeteiligung erfolgt über die Taxen. Diese werden von der Regierung festgelegt.

3. Kann eine Person infolge fehlender IV-Rente beziehungsweise fehlender Ergänzungsleistungen die Taxe nicht oder nicht vollständig bezahlen, kann deren Taxe von den Leistungserbringenden nach Genehmigung durch den Kanton reduziert werden. Die Differenz geht zulasten des Kantons.

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