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Art. 11 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - Beiträge an die Wohnbegleitung

Soziale Integration - Geschützte Wohnplätze und Wohnbegleitung
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Art. 11 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · Beiträge an die Wohnbegleitung

1. Der Kanton kann Beiträge an die Wohnbegleitung für Personen mit Behinderung gewähren. Die Beiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Leistungspauschale ausgerichtet.

2. Die Leistungspauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Leistungserbringenden je Betreuungsbedarfsstufe. Basis bilden die Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre.

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