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Art. 10 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) - 4. Anschaffungsbeiträge an Mobilien

Soziale Integration - Geschützte Wohnplätze und Wohnbegleitung
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Art. 10 Behindertenintegrationsgesetz, BIG · 4. Anschaffungsbeiträge an Mobilien

1. Der Kanton gewährt Beiträge an die anrechenbaren Kosten zur Anschaffung von Mobilien, die nicht im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben stehen. Sie sind Bestandteil der Objektpauschale.

2. Anschaffung, Leasing oder Miete von Mobilien, deren Neuwert mehr als 50 000 Franken beträgt, sind vorgängig dem Kanton zur Genehmigung vorzulegen.

3. Wird die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, die Anschaffung trotz Nichtgenehmigung getätigt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, sind die Folgekosten für die Ermittlung der Objektpauschale nicht anrechenbar.

4. In Ausnahmefällen können Beiträge ausserhalb der Objektpauschale gewährt werden.

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