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Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz - Anrechenbare Kosten 1. Allgemeines

Fortbildung Jugendlicher
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Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz · Anrechenbare Kosten 1. Allgemeines

1. Anrechenbar sind angemessene Aufwendungen für die Besoldung von ausgewiesenen Leitern und Lehrern, für die allgemeinen Lehrmittel und für das zum Verbrauch im Unterricht zur Verfügung gestellte Material.

2. Beim Besuch der Kurse ausserhalb des Wohnortes sind Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten der Jugendlichen zu zwei Drittel anrechenbar.

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