433.150
CH-GR
Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz - Teilnehmerzahl
Fortbildung Jugendlicher
Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz · Teilnehmerzahl
1. Fortbildungskurse sollen nicht mehr als 24 Jugendliche in den theoretischen und 16 Jugendliche in den praktischen Fächern zählen.