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Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz - Teilnehmerzahl

Fortbildung Jugendlicher
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Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz · Teilnehmerzahl

1. Fortbildungskurse sollen nicht mehr als 24 Jugendliche in den theoretischen und 16 Jugendliche in den praktischen Fächern zählen.

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