433.150
CH-GR
Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz - Organisation und Leitung
Fortbildung Jugendlicher
Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz · Organisation und Leitung
1. Die Fortbildung schliesst in der Regel an das neunte obligatorische Schuljahr an.
2. Die unmittelbare Leitung der Fortbildungskurse ist in der Regel einem Primar-, Sekundar- oder Fachlehrer zu übertragen.
3. Die allgemeinbildenden und hauswirtschaftlichen Fächer sowie Handarbeit sind in der Regel durch patentierte Lehrer oder Lehrerinnen zu erteilen. Für den Fach- und Lebenskundeunterricht kann der Träger auch pädagogisch geeignete Fachleute aus der Praxis beiziehen.
4. Am Ende des Fortbildungskurses wird den Jugendlichen die Absolvierung in einem Ausweis bestätigt.