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Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz - Organisation und Leitung

Fortbildung Jugendlicher
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Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz · Organisation und Leitung

1. Die Fortbildung schliesst in der Regel an das neunte obligatorische Schuljahr an.

2. Die unmittelbare Leitung der Fortbildungskurse ist in der Regel einem Primar-, Sekundar- oder Fachlehrer zu übertragen.

3. Die allgemeinbildenden und hauswirtschaftlichen Fächer sowie Handarbeit sind in der Regel durch patentierte Lehrer oder Lehrerinnen zu erteilen. Für den Fach- und Lebenskundeunterricht kann der Träger auch pädagogisch geeignete Fachleute aus der Praxis beiziehen.

4. Am Ende des Fortbildungskurses wird den Jugendlichen die Absolvierung in einem Ausweis bestätigt.

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