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Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz - 2. Ansätze für Reise, Verpflegung und Unterkunft

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz · 2. Ansätze für Reise, Verpflegung und Unterkunft

1. Die anrechenbaren Ansätze für Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung richten sich nach der Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Kantons Graubünden (Personalverordnung PV).

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