433.150
CH-GR
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz - 2. Ansätze für Reise, Verpflegung und Unterkunft
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz · 2. Ansätze für Reise, Verpflegung und Unterkunft
1. Die anrechenbaren Ansätze für Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung richten sich nach der Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Kantons Graubünden (Personalverordnung PV).