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Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz - Anrechenbare Kosten 1. Allgemeines

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz · Anrechenbare Kosten 1. Allgemeines

1. Anrechenbar sind die Kosten für die Miete von Lokalen und Einrichtungen, für die Organisation der Kurse sowie die Reisekosten und die Entschädigung für Unterkunft und Verpflegung der Kursleiter.

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