433.150
CH-GR
Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz - Anrechenbare Kosten 1. Allgemeines
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz · Anrechenbare Kosten 1. Allgemeines
1. Anrechenbar sind die Kosten für die Miete von Lokalen und Einrichtungen, für die Organisation der Kurse sowie die Reisekosten und die Entschädigung für Unterkunft und Verpflegung der Kursleiter.