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Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz - Mindestteilnehmerzahl

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz · Mindestteilnehmerzahl

1. Fortbildungskurse mit weniger als acht Teilnehmer werden nicht subventioniert.

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