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Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz - 2. Reisekosten der Teilnehmer

Fortbildung Erwachsener
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Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz · 2. Reisekosten der Teilnehmer

1. Die Reisekosten der Teilnehmer können zu zwei Drittel angerechnet werden.

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