433.150
CH-GR
Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz - 2. Reisekosten der Teilnehmer
Fortbildung Erwachsener
Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz · 2. Reisekosten der Teilnehmer
1. Die Reisekosten der Teilnehmer können zu zwei Drittel angerechnet werden.